Allgemeine Liefer- und ZahlungsbedingungenFür alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als Lieferungen bezeichnet) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen. 1. Angebote 1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen schriftlich zu bestätigen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zu unserem Nachteil ändern. 2. Preis 2.1 Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und der jeweils gültigen Umsatzsteuer. 3. Zahlung 3.1 Zahlungen sind innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei unserer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an; Bankspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig. 4. Gefahrübergang und Teillieferung 4.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung auch durch eigene Transportpersonen übernommen haben. 5. Lieferzeit 5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert. 6. SelbstbelieferungsvorbehaltUnsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das von unserem Zulieferer nicht erfüllt wird und wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. 7. Höhere Gewalt 7.1 Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. 8. VerpackungTransportverpackungen nehmen wir an unserem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück. Der Kunde trägt die Kosten der Entsorgung. Die Verpackung muß sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden. 9. Eigentumsvorbehalt 9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. 10. Haftung und Mängel 10.1 Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung, soweit wir unsere Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder den Mangel arglistig verschwiegen haben. 11. Allgemeine Haftung 11.1 Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluß gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl 12.1 Erfüllungsort ist für alle Leistungen aus den Lieferverträgen unser Geschäftssitz. |
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